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Mein Vorgehen

  • Nachdem ich vom Gericht bestellt wurde, nehme ich Kontakt zu den Eltern auf um einen Termin zu vereinbaren.

  • In der Regel werde ich  zuerst das Kind kennenlernen.

  • Im Kontakt mit ihrem Kind werde ich ihm genau erklären, wer ich bin und welche Rolle und Aufgabe ich habe.

  • Um mir ein Bild von der Situation und dem Willen ihres Kindes zu machen, nutze ich verschiedenes Handwerkszeug. Dies kann ein Gespräch sein, eine Beobachtung,manchmal auch ein Spiel, wie Karten, Figuren etc. 

  • Mit den Eltern und manchmal auch mit anderen wichtigen Bezugspersonen spreche ich im Anschluss.

  • Gerne biete ich ihnen an, in einem gemeinsamen Gespräch mit den strittigen Parteien,gemeinssam Möglichkeiten zur Klärung   anzudenken. Eine Einvernehmliche Lösung kann dann dem Gericht vorgestellt werden.

  • Wenn ich mit allen Beteiligten gesprochen habe, bekommt das Gericht in der Regel einen schriftlichen Bericht mit einer Empfehlung. Die Empfehlung, ist immer sorgfältig überlegt und aus den mir möglich Informationen ausgearbeitet. Die Interessen des Kindes, die sich aus dem Willen und dem Wohl des Kindes zusammensetzen, stehen dabei an erster Stelle.

  • Sollte es im Anschluss einen Gerichtstermin geben, werde ich ebenfalls geladen.

  • Sollte Ihr Kind auch zu einer Anhörung im Gericht geladen werden, werde ich das Kind auf die Anhörung vorbereiten und es dorthin begleiten. 

Verfahrensbeistand für Kinder und Jugendliche

Als Verfahrensbeistand werde ich vom Gericht beauftragt (bestellt) um die Interessen des Kindes im familiengerichtlichen Verfahren zu vertreten. Ich erkläre den Kindern, worum es geht und versuche herauszufinden, welche Interessen und Bedürfnisse die Kinder in ihrer aktuellen Situation haben.

§ 158 FamFG 

Verfahrensbeistand

(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.

(2) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich,

  • wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,

  • in Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge in Betracht kommt,

  • wenn eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,

  • in Verfahren, die die Herausgabe des Kindes oder eine Verbleibensanordnung zum Gegenstand haben oder

  • wenn der Ausschluss oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.

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